Book 4327

In der Insolvenz des Filmlizenzgebers stellt sich die Frage, ob dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht aus 103 InsO zusteht. Vielfach wird vertreten, Filmlizenzen seien als Dauerschuldverhaltnisse nie vollstandig erfullt, weil den Lizenzgeber eine Rechtserhaltungspflicht treffe. Die Annahme einer solchen Rechtserhaltungspflicht des Lizenzgebers ist jedoch fur Filmlizenzen in ihrer Grundform nicht haltbar. Damit sind Filmlizenzen insolvenzfest, was sich haufig auch aus 108 Abs. 1 S. 2 InsO ergibt.