Book 5581

Im Zentrum dieser Arbeit stehen die 49, 26 BoersG. Hiernach wird bestraft, wer einen unerfahrenen Anleger zu einem Boersenspekulationsgeschaft verleitet und hierbei dessen Unerfahrenheit zu einem Geschaftsabschluss ausnutzt. Schutzzweck dieser als abstraktes Gefahrdungsdelikt ausgestalteten Norm ist folglich ein fruhzeitiger Vermoegensschutz und somit der Anlegerschutz an sich. Schwerpunkt der Arbeit war herauszufinden, welche Rolle die 49, 26 BoersG im heutigen Normgesamtgefuge anlegerschutzender Vorschriften des Kapitalmarktrechts einnehmen. Allerdings ist dieser Straftatbestand nicht etwa erst aufgrund der wirtschaftlichen Ereignisse der letzten Jahre eingefuhrt worden, sondern bereits seit uber 117 Jahren im Boersengesetz verankert. Interessanterweise misst das Schrifttum dem Straftatbestand nur eine marginale Bedeutung bei bzw. es wird gar dessen Existenzberechtigung in Frage gestellt. Die uberwiegende Bankenpraxis kennt den Straftatbestand gar nicht erst. Hauptanliegen dieser Arbeit war es, Grunde fur das bestehende Meinungsbild bzw. die vorherrschende Unkenntnis herauszufinden. Es drangte sich insbesondere die Frage auf, inwieweit nicht schon eine Verpflichtung zur Berucksichtigung des Straftatbestandes im Wege von Compliance-Vorschriften fur Banken besteht.